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F ö r d e r v e r e i n
des Gymnasiums Ludwigsfelde e.V.


Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein des Gymnasiums Ludwigsfelde e.V. " und hat seinen Sitz in Ludwigsfelde. Er wird eingetragen in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, das Gymnasium Ludwigsfelde in seinen Aufgaben auf den Gebieten der Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur zu unterstützen und die Jugendarbeit am Gymnasium Ludwigsfelde zu fördern.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1997.

§ 4  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Mitgliedschaft

1.Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen    
   Antrages.

2.Mitglieder können werden:
  a) Erziehungsberechtigte, deren Kinder das  Gymnasium Ludwigsfelde besuchen.

  b) Bürger der Städte und Gemeinden, aus dem Einzugsbereich des  Gymnasiums   
      Ludwigsfelde.

  c) Lehrkräfte der Schule sowie juristische Personen.

3. Die Mitgliedschaft endet
  a) mit dem Tode des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;

  b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden, die jedoch nur
      zum Schluß eines Kalenderjahres wirksam wird .

  c) durch Ausschluß aus dem Verein.
 

4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann
    durch einen mit 2 / 3  - Mehrheit gefaßten Beschluß des Vorstandes aus dem Verein 
    ausgeschlossen werden.
    Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
    Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per
    Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
    Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang  schriftlich Berufung beim
    Vorstand eingelegt  werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
    unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 6 Beiträge und Spenden

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils im Januar eines jeden Jahres  zu zahlen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet  über die Höhe des Jahresbeitrages.

Spenden können unabhängig von einer Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe, auch als Sachwerte bzw. - leistungen, entrichtet werden.

§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung, zu erfolgen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist bei einfacher Mehrheit beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Bei Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3 /4  der anwesenden  Mitglieder erforderlich.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
 1. Bestätigung des Geschäftsberichtes
 2. Bestätigung der Jahresrechnung
 3. Wahl und Entlastung des Vorstandes
 4. Wahl von zwei Kassenprüfern
 5. Mitgliedsbeiträge
 6. Satzungsänderungen
 7. Auflösung des Vereins
 8. Sonstiges

Anträge zum Punkt Sonstiges sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 9 Der Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und
   bis zu drei  weiteren Mitgliedern.

2.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierüber erstattet er jährlich Bericht.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
    vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
    gewählt.
    Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Diese haben spätestens einen
    Kalendermonat vor Ablauf der Amtsperiode stattzufinden.
    Der Gründungsvorstand wird für die Dauer des Rumpfgeschäftsjahres gewählt.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der
    Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
    Vorstandsmitgliedes.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisverwaltung des Landkreises Teltow - Fläming zum Zwecke der Verwendung für das Gymnasium Ludwigsfelde.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Ludwigsfelde, den  06.12.1996


gez. Volker Freitag    
gez. Uwe Kühne    
gez. Bärbel Hoppe    
gez. Karin Beyer
gez. Petra Reiß        
gez. Wolfram Schulert    
gez. Heiner Reiß

 

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