F ö r d e r v e r e i n des Gymnasiums Ludwigsfelde e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein des Gymnasiums Ludwigsfelde e.V. " und hat seinen Sitz in Ludwigsfelde. Er wird eingetragen in das Vereinsregister.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, das Gymnasium Ludwigsfelde in seinen Aufgaben auf den Gebieten der Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur zu unterstützen und die Jugendarbeit am Gymnasium Ludwigsfelde zu fördern.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1997.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1.Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
2.Mitglieder können werden: a) Erziehungsberechtigte, deren Kinder das Gymnasium Ludwigsfelde besuchen.
b) Bürger der Städte und Gemeinden, aus dem Einzugsbereich des Gymnasiums Ludwigsfelde.
c) Lehrkräfte der Schule sowie juristische Personen.
3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden, die jedoch nur zum Schluß eines Kalenderjahres wirksam wird .
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einen mit 2 / 3 - Mehrheit gefaßten Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Beiträge und Spenden
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils im Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Jahresbeitrages.
Spenden können unabhängig von einer Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe, auch als Sachwerte bzw. - leistungen, entrichtet werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung. 2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung, zu erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist bei einfacher Mehrheit beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3 /4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über: 1. Bestätigung des Geschäftsberichtes 2. Bestätigung der Jahresrechnung 3. Wahl und Entlastung des Vorstandes 4. Wahl von zwei Kassenprüfern 5. Mitgliedsbeiträge 6. Satzungsänderungen 7. Auflösung des Vereins 8. Sonstiges
Anträge zum Punkt Sonstiges sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterschrieben.
§ 9 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
2.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierüber erstattet er jährlich Bericht.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen. Diese haben spätestens einen Kalendermonat vor Ablauf der Amtsperiode stattzufinden. Der Gründungsvorstand wird für die Dauer des Rumpfgeschäftsjahres gewählt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisverwaltung des Landkreises Teltow - Fläming zum Zwecke der Verwendung für das Gymnasium Ludwigsfelde.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ludwigsfelde, den 06.12.1996
gez. Volker Freitag gez. Uwe Kühne gez. Bärbel Hoppe gez. Karin Beyer gez. Petra Reiß gez. Wolfram Schulert gez. Heiner Reiß
|