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Satzung

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Förderverein des Marie-Curie-Gymnasiums Ludwigsfelde e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Ludwigsfelde.

§ 2 Zweck


(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Marie-Curie-Gymnasiums Ludwigsfelde auf den Gebieten der Bildung und Erziehung.
(2) Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
1.  Förderung der Aufgaben der schulischen Gremien, des Kontakts zwischen Eltern, Schülern und Lehrern sowie von ehemaligen Schülern und Lehrern mit der Schule,
2.  Förderung von Schulveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, schulübergreifenden Projekten, des internationalen Schüleraustauschs,
3.  Förderung bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmittel, Ausstattungsgegenständen,
4.  Öffentlichkeitsarbeit mit Beteiligung an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen,
5.  Kontaktpflege zum Schulträger, zu anderen die schulische Bildung und Erziehung fördernden Organisationen, zu Gesellschaftsvertretern, Betrieben.

§ 3  Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5  Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ãœber die Aufnahme als Mitglied beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, hat er auf Verlangen des Bewerbers den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Auflösung der juristischen Person oder durch Austritt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seinem Beitrag für zwei Kalenderjahre bis zum Schluss des zweiten Kalenderjahres nicht gezahlt hat, soll nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Ãœber den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlich begründeten Entscheidung über den Ausschluss schriftlich Einspruch einlegen. Ãœber den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch, der aufschiebende Wirkung hat, beschließt die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeitrag


(1) Das Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 31. Januar fällig. Für Mitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres Mitglied werden, wird er für dieses Geschäftsjahr sofort fällig.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

§ 7  Organe


Die Organe des Vereins sind:
1.die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Mitteilung der Gegenstände, über die Beschluss gefasst werden soll, (Beschlussgegenstände) verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung mit den Beschlussgegen-ständen mindestens drei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen. Falls das Mitglied dem Verein seine E-mail-Adresse oder Fax-Nummer angegeben hat, kann es auch per E-mail oder Fax eingeladen werden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, dass vom ihm schriftlich bezeichnete Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden. Ist zur Mitgliederversammlung bereits eingeladen, ist ein solches Verlangen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand geltend zu machen. Der Vorstand hat die ergänzte Tagesordnung spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung an die Mitglieder in derselben Weise wie die Einladung abzusenden.
 (3) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, es sei denn die Mitgliederversammlung wählt den Leiter. Die Mitgliederversammlung wählt ihren Schriftführer. Die Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Leiter und dem Schriftführer unterschrieben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder (einfacher Mehrheit). Die Beschlüsse über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Sie beschließt insbesondere über:
a. die Bestätigung des jährlichen Geschäftsberichtes und der jährlichen Jahresrechnung,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahl des Vorstandes,
d. die Wahl der Kassenprüfer.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere, in der Regel zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren bis zum übernächsten Kalenderjahr. § 9 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer prüfen wenigstens einmal die Einnahmen und Ausgaben und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Die Kassenprüfung soll sich auf die Vollständigkeit der Belege, der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, des Kassenbuches, der Kontoauszüge sowie auf die formelle Rechtmäßigkeit der Ausgaben erstrecken.

§ 9 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und, sofern es die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt, aus bis zu drei weiteren Mitgliedern.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht und eine Jahresrechnung.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstands-mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bis zum übernächsten Kalenderjahr gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Tag nach seiner Wahl und endet mit Ablauf des Tages der Wahl des neuen Vorstandes.
(5) Scheidet der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Kassenwart vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Dasselbe gilt, wenn ein sonstiges Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, es sei denn die Mitgliederversammlung  beschließt gemäß Absatz 1 die entsprechende Verringerung der Zahl der Vorstandsmitglieder.   Die Amtszeit eines nachträglich gewählten Vorstandsmitglieds richtet sich nach der Amtszeit des Vorstandes.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10  Auflösung


Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landkreises Teltow - Fläming mit der Auflage, es für das Marie Curie - Gymnasium Ludwigsfelde zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.